Bei einer kürzlich durchgeführten Begehung der Gehwege in der Verlängerung der Bruchstraße in Richtung Akaziensiedlung wurde festgestellt, dass die Straßenreinigungspflicht in mehreren Bereichen derzeit nicht ausreichend erfüllt wird.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ellerstadt die Reinigung der Gehwege den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern übertragen ist.
In § 2 werden die wesentlichen Gegenstände der Reinigungspflicht geregelt (was und wo). Der Umfang der Straßenreinigungspflicht ergibt sich aus den §§ 4,5 der Satzung.
Demnach umfasst die Pflicht insbesondere das Reinigen der Gehwege sowie das Entfernen von Bewuchs, Unkraut und sonstigen Verunreinigungen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten.
Um kurzfristig Abhilfe zu schaffen, hat die Gemeinde Ellerstadt einmalig eine Fachfirma mit der Beseitigung der aktuell festgestellten Mängel beauftragt.
Unabhängig davon wird das Ordnungsamt künftig verstärkt auf die Einhaltung der Straßenreinigungssatzung achten. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, werden entsprechend angeschrieben und zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung aufgefordert. Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung gemäß den Ordnungswidrigkeitenregelungen der Satzung geahndet werden können.
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und ein gepflegtes Ortsbild im Gemeindegebiet Ellerstadt zu erhalten. Wir bitten daher alle Verpflichteten, die Regelungen der Straßenreinigungssatzung zu beachten, und danken allen Bürgerinnen und Bürgern, die ihrer Straßenreinigungspflicht zuverlässig nachkommen.
Elke Stachowiak
Ortsbürgermeisterin



